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2. a) Vor Tarifnummer 2 werden in Spalte 2 als Uberschrift die Worte
„Renten= und Schuldverschreibungen“ eingefügt.
b) Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 erhält folgende
Fassung:
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an dem Ge-
winn einer unter Tarifnummer 1 unter A a fallenden Gesellschaft
berechtigende Wertpapiere unterliegen, sofern nicht Tarifnmummer 1
unter A a Spalte 4 Satz 3 oder Anmerkung 4 zu Tarifnummer 1
A a) b oder Tarifnummer 1 B, 2 Mlat greift, einer festen Ab-
gabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien oder
Anteilscheine ausgegeben werden 1 Mark — Pf. von jeder
b) alle übrigen, und zwar ein 4 ne
1. inländische 30 „ — „ urk d
2. ausländisch 40 „ —„ Hrrtunde
beträgt.
3. Nr. 3 der Tarifnummer 4 a erhält in Spalte 2 folgende Fassung:
/3. inländische und ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, Reichsbank-
anteilscheine, Anteilscheine von deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen
gleichgestellten deutschen Gesellschaften, Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Wertpapiere, Wertpapiere der unter 2c des Tarifs
bezeichneten Art und Genußscheine.“
Artikel 2.
1. Vor § 1 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt:
I. Gesellschaftsverträge.
(Tarifnummer 1 unter A.)
1.
Die Entrichtung der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Abgabe muß
erfolgen bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels= oder Ge-
nossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, spätestens binnen
zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung, in allen übrigen Fällen binnen
zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunde. u. die Ausführung
d"n Vertrags oder Beschlusses unterblieben, so ist der Stempel auf Antrag zu
erstatten, wenn der Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung gestellt
ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Beurkundung
eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der
Antragsteller von dieser Tatsache Kenntnis erlangt hat.