Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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2. a) Vor Tarifnummer 2 werden in Spalte 2 als Uberschrift die Worte 
„Renten= und Schuldverschreibungen“ eingefügt. 
b) Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 erhält folgende 
Fassung: 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an dem Ge- 
winn einer unter Tarifnummer 1 unter A a fallenden Gesellschaft 
berechtigende Wertpapiere unterliegen, sofern nicht Tarifnmummer 1 
unter A a Spalte 4 Satz 3 oder Anmerkung 4 zu Tarifnummer 1 
A a) b oder Tarifnummer 1 B, 2 Mlat greift, einer festen Ab- 
gabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien oder 
Anteilscheine ausgegeben werden 1 Mark — Pf. von jeder 
b) alle übrigen, und zwar ein 4 ne 
1. inländische 30 „ — „ urk d 
2. ausländisch 40 „ —„ Hrrtunde 
beträgt. 
3. Nr. 3 der Tarifnummer 4 a erhält in Spalte 2 folgende Fassung: 
/3. inländische und ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, Reichsbank- 
anteilscheine, Anteilscheine von deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten deutschen Gesellschaften, Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere, Wertpapiere der unter 2c des Tarifs 
bezeichneten Art und Genußscheine.“ 
Artikel 2. 
1. Vor § 1 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
I. Gesellschaftsverträge. 
(Tarifnummer 1 unter A.) 
1. 
Die Entrichtung der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Abgabe muß 
erfolgen bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels= oder Ge- 
nossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, spätestens binnen 
zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung, in allen übrigen Fällen binnen 
zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunde. u. die Ausführung 
d"n Vertrags oder Beschlusses unterblieben, so ist der Stempel auf Antrag zu 
erstatten, wenn der Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung gestellt 
ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Beurkundung 
eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der 
Antragsteller von dieser Tatsache Kenntnis erlangt hat.
	        
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