Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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stimmung des Bundesrats eine Aufstellung anzufertigen und vorzulegen, die außer 
dem Zahlungsbetrage den Gegenstand und die Art der Versicherung, die Nummer 
des Versicherungsscheins (Police), die Versicherungssumme und, soweit es zur 
Berechnung der Abgabe erforderlich ist, den Zeitraum angeben muß, für welchen 
die Zahlung geleistet wird. Die Steuerpflicht tritt mit der Zahlung des Ent— 
gelts unabhängig davon ein, ob die Aufstellung angefertigt wird. 
Die Verpflichtung zur Anfertigung und Vorlegung der Aufstellung liegt 
dem Versicherer ob. 
Ist ein anderer ermächtigt, für den Versicherer Lahlungen entgegen- 
zunehmen, so liegt auch ihm die Verpflichtung zur Ausstellung und Vorlegung 
solcher Schriftstücke ob. Wird von einem von beiden die Aufstellung angefertigt 
und vorgelegt, so ist der andere von der Verpflichtung befreit. 
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Die Stempelabgabe ist zu den Aufstellungen zu entrichten. 
Die Entrichtung geschieht durch Verwendung von Vordrucken oder von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen 
Fällen die Abgabe auf andere Weise als im Anschluß an die Aufstellungen und 
durch Verwendung von Stempelwertzeichen entrichtet werden darf. 
§ 90c. 
In Fällen der Befreiung von der Abgabepflicht ist der Grund der Be- 
freiung in den Aufstellungen zu vermerken, sofern er aus dem Inhalt der 
Eintragung nicht ohne weiteres ersichtlich ist. 
&90. 
Schuldner der Abgabe ist der Versicherungsnehmer. Zu dessen Lasten ist 
die Abgabe von dem Versicherer oder seinem Bevollmächtigten (§90 a Abs. 3) 
spätestens bei Vorlegung der Aufstellung mit der Maßgabe zu zahlen, daß die 
Abgabe in Fällen, in denen sie durch die Dauer der Versicherung bestimmt wird, 
für den Zeitraum zu entrichten ist, auf den die Zahlung des Versicherungsentgelts 
sich bezieht. . 
§906. 
Wenn der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz hat, ist der von ihm 
zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigte, im Inland wohnhafte Ver— 
treter verpflichtet, von seiner Bestellung der Steuerbehörde seines Bezirkes Mit- 
teilung zu machen. Er ist auch verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde inner- 
halb einer Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts von 
dem Gegenstand und der Art und Dauer der Versicherung, der Versicherungs- 
summe sowie von den Fristen für die Zahlung des Versicherungsentgelts Anzeige 
zu erstatten und auf Erfordern der Behörde den Versicherungsschein und das 
Empfangsbekenntnis über die Zahlung des Versicherungsentgelts oder, wenn er
	        
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