Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 669 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Beklanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. öSs9. — 
Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1232 der Reichs- 
versicherungsordnung. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § B des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte. S. 371. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be- 
stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 672. 
  
  
  
(Nr. 4256.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. Juli 1913. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage wie folgt geändert: 
Nr. Ib. Munition. 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. 
1. Hinter Abs. (2) wird folgender neuer Absatz eingeschaltet: 
(3) Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c) 
sind bis zu höchstens 1000 Stück mit reichlichen Mengen Sägemehl 
oder Holzmehl in Blechschachteln zu verpacken, von denen 2 in einen 
Pappkasten vereinigt werden. 50 solcher Pappkasten sind auf allen 
Seiten durch einen Kasten aus fein gelochtem Eisenbleche zu umschließen. 
Zwischen diesem Blechkasten und der Holzkiste muß überall ein Zwischen- 
raum von mindestens 2 cm vorhanden sein, der mit Talk. oder Säge- 
mehl fest ausgefüllt ist. 
2. Die bisherigen Absätze (3) bis (1) erhalten die Bezeichnung (7) bis ((). 
UMr. lc. Fündwaren und Feuerwerkskörper. 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 1. 
Es ist nachzutragen: 
1. in der lberschrift hinter „Zündschnüre““: 
„Zündgarn. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 90 
Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juli 1913.