Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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b) von Personen, die sonst berufsmäßig keine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung ausüben, zwar in regelmäßiger Wieder- 
kehr, aber nur nebenher und gegen einen geringfügigen Entgelt 
ausgeführt werden. Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn er 
für den Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen 
die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht 
wesentlich ist; 
2. vorübergehende Dienstleistungen von Deutschen, die bei einer amtlichen 
Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland aushilfs- 
weise beschäftigt werden. 
Berlin, den 9. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
  
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(Nr. 4259.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 
10. Juli 1913. 
D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Juni 1913 beschlossen, der 
Ziffer IV der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten (Bekanntmachung vom 21. Februar 1904, Reichs- 
Gesetzbl. S. 67) folgende Fassung zu geben: 
IV. Bekämpfung des Aussatzes (Lepra). 
1. Zu 9 12. Als ansteckungsverdächtig sind solche Personen zu betrachten, 
bei welchen Krankheitserscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch die Besorgnis 
gerechtfertigt ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Aussatzes aufgenommen haben, 
weil sie mit Aussätzigen in Wohnungsgemeinschaft leben oder gelebt haben. 
Ansteckungsverdächtige Personen sind einer Beobachtung zu unterwerfen, 
welche nicht länger als fünf Jahre, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungs- 
gelegenheit, dauern soll. Die Beobachtung hat darin zu bestehen, daß der 
beamtete Arzt von Zeit zu Zeit (in der Regel alle sechs Monate) in schonender 
Form, nötigenfalls durch Untersuchung den Gesundheitszustand der betreffenden 
Personen feststellt. 
2. Zu § 14. Am Aussatz erkrankte Personen sind ohne Verzug nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften abzusondern.
	        
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