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b) von Personen, die sonst berufsmäßig keine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung ausüben, zwar in regelmäßiger Wieder-
kehr, aber nur nebenher und gegen einen geringfügigen Entgelt
ausgeführt werden. Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn er
für den Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen
die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht
wesentlich ist;
2. vorübergehende Dienstleistungen von Deutschen, die bei einer amtlichen
Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland aushilfs-
weise beschäftigt werden.
Berlin, den 9. Juli 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Caspar.
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(Nr. 4259.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom
10. Juli 1913.
D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Juni 1913 beschlossen, der
Ziffer IV der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten (Bekanntmachung vom 21. Februar 1904, Reichs-
Gesetzbl. S. 67) folgende Fassung zu geben:
IV. Bekämpfung des Aussatzes (Lepra).
1. Zu 9 12. Als ansteckungsverdächtig sind solche Personen zu betrachten,
bei welchen Krankheitserscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch die Besorgnis
gerechtfertigt ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Aussatzes aufgenommen haben,
weil sie mit Aussätzigen in Wohnungsgemeinschaft leben oder gelebt haben.
Ansteckungsverdächtige Personen sind einer Beobachtung zu unterwerfen,
welche nicht länger als fünf Jahre, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungs-
gelegenheit, dauern soll. Die Beobachtung hat darin zu bestehen, daß der
beamtete Arzt von Zeit zu Zeit (in der Regel alle sechs Monate) in schonender
Form, nötigenfalls durch Untersuchung den Gesundheitszustand der betreffenden
Personen feststellt.
2. Zu § 14. Am Aussatz erkrankte Personen sind ohne Verzug nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften abzusondern.