Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Bebauung  der  Grundstücke  §  87.  203

3.  In  §  86  sind  unmittelbar  nur  solche  Belästigungen
gemeint,  die  sich  aus  der  baulichen  Anlage  (3.  B.  aus  einer
verkehrten  oder  ungenügenden  Anlegung  der  Essen,  Aborte  oder
Düngergruben)  ergeben,  nicht  aber  solche  Beeinträchtigungen
der  Nachbarschaft,  die  mit  der  Ausübung  eines  bestimmten,
besondere  bauliche  Vorkehrungen  nicht  erfordernden  Gewerbes
auf  dem  Baugrundstückhe  verknüpft  sind.  Weitergehenden
Forderungen  G.  B.  wegen  Nichtzulassung  bestimmter  ewerbebetriebe
  in  gewissen  Ortsteilen)  kann  nur  im  Wege  der
Drtegeseggebung  genüct  werden.  Urt.  des  OVG  vom  1.  Nov.
1902,  Jahrb.  3

4.  vgl.  hierzu  auch  Ges.  §  16  unter  b,  §  18  unter  g.
sowie  wegen  des  Waldschutzes  §  87  und  AussV  *  1

§  87.  Innerhalb  einer  Entfernung  von  30  m  von
der  Holzbestandsgrenze  der  Staatsforsten  und  anderer
größerer  Waldungen  dürfen  gewerbliche  Feuerungsanlagen
  sowie  Bauten  zur  Lagerung  feuergefährlicher
und  leicht  brennbarer  Gegenstände  nur  dann  errichtet
werden,  wenn  der  Waldeigentümer  seine  Zustimmung  erteilt
  hat.

Auch  sollen  in  dieser  êähe  des  Waldes  vereinzelte
Baulichkeiten,  welche  wegen  ihrer  Entfernung  vom  bewohnten
  Orte  den  erforderlichen  polizeilichen  Schutz  entbehren,
  in  der  Regel  nicht  gestattet  werden.

Der  Schutzstreifen  von  30  m  wird  in  der  Weise
berechnet,  daß  die  Grenze  des  Holzbestandes  nach  allen
Richtungen  hin  auf  die  angegebene  Entfernung  gleichmäßig
  herausgerückt  gedacht  wird.

1.  Der  entsprechende  §  86  des  NegE  hatte  folgende
Fassung:

„Insbesondere  sind  die  nötigen  Vorkehrungen  zum
Schutze  der  in  der  Nähe  befindlichen  Waldungen  treffen.
Innerhalb  einer  Entfernung  von  30  m  von  der  Waldorenge
dürfen  auf  dem  an  Staatsforsten  oder  andere  größere  Waldungen
  angrenzenden  Gelände  Gebäude  aller  Art  nur  dann

erichtet  werden,  wenn  der  Waldbesitzer  seine  Zustlmmung  ertellt
  hat.