Bebauung der Grundstücke § 87. 203
3. In § 86 sind unmittelbar nur solche Belästigungen
gemeint, die sich aus der baulichen Anlage (3. B. aus einer
verkehrten oder ungenügenden Anlegung der Essen, Aborte oder
Düngergruben) ergeben, nicht aber solche Beeinträchtigungen
der Nachbarschaft, die mit der Ausübung eines bestimmten,
besondere bauliche Vorkehrungen nicht erfordernden Gewerbes
auf dem Baugrundstückhe verknüpft sind. Weitergehenden
Forderungen G. B. wegen Nichtzulassung bestimmter ewerbebetriebe
in gewissen Ortsteilen) kann nur im Wege der
Drtegeseggebung genüct werden. Urt. des OVG vom 1. Nov.
1902, Jahrb. 3
4. vgl. hierzu auch Ges. § 16 unter b, § 18 unter g.
sowie wegen des Waldschutzes § 87 und AussV * 1
§ 87. Innerhalb einer Entfernung von 30 m von
der Holzbestandsgrenze der Staatsforsten und anderer
größerer Waldungen dürfen gewerbliche Feuerungsanlagen
sowie Bauten zur Lagerung feuergefährlicher
und leicht brennbarer Gegenstände nur dann errichtet
werden, wenn der Waldeigentümer seine Zustimmung erteilt
hat.
Auch sollen in dieser êähe des Waldes vereinzelte
Baulichkeiten, welche wegen ihrer Entfernung vom bewohnten
Orte den erforderlichen polizeilichen Schutz entbehren,
in der Regel nicht gestattet werden.
Der Schutzstreifen von 30 m wird in der Weise
berechnet, daß die Grenze des Holzbestandes nach allen
Richtungen hin auf die angegebene Entfernung gleichmäßig
herausgerückt gedacht wird.
1. Der entsprechende § 86 des NegE hatte folgende
Fassung:
„Insbesondere sind die nötigen Vorkehrungen zum
Schutze der in der Nähe befindlichen Waldungen treffen.
Innerhalb einer Entfernung von 30 m von der Waldorenge
dürfen auf dem an Staatsforsten oder andere größere Waldungen
angrenzenden Gelände Gebäude aller Art nur dann
erichtet werden, wenn der Waldbesitzer seine Zustlmmung ertellt
hat.