Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

—  174  —

die  Behörden  zu  den  Anstalten  zu  zählen  seien,  bestimmte  Aufschlüsse
  zu  geben.

Dahin  gehören  ein  Anonymus  in  Hartmann’s  Zeitschrift  für
Gesetzgebung  und  Praxis  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  *°),
ihm  beistimmend  v.  RÖöNnE‘?);  ferner  DERNBURG5P),  RortH?"),
BESELER°?),  SCHIFFNER°?)  u.  A.

Die  Publicisten  enthalten  sich  meist  einer  Erörterung  über
dies  schwierige  und  grundlegende  Problem  gänzlich.  Mit  Ausnahme
  der  oben  genannten  Autoren  begnügt  sich  —  soweit  mir
bekannt  ist  —  die  grosse  Zahl  aller  übrigen  mit  der  Erkenntniss,
dass  die  Behörden  und  Aemter  staatliche  „Organe“  seien;  die
Frage  aber,  welche  rechtlichen  Eigenschaften  diese  „Organe“
charakterisiren,  wird  einfach  übergangen,  was  für  die  Methode
unserer  Publicisten  um  so  bezeichnender  ist,  als  es  ihnen  nicht
einfällt,  eine  klare  Begriffsbestimmung  dessen,  was  sie  „Organismus“
und  „Organ“  nennen,  zu  geben.

Nicht  übergangen,  aber  unklar  beantwortet  wird  die  Frage
bei  GArREIS°*),  der  bemerkt:  „Die  Ausdrücke  Amt  und  Behörde
können  auch  zur  Bezeichnung  von  Thätigkeitskreisen,  bezw.  (?)
Personificirungen  gebraucht  werden,  welche  nicht  staatsrechtlicher
Natur  sind.“  Ebenso  bei  OTrTo  MayErR°5):  „Für  die  praktische
Anschauung  tritt  das  Amt  selbständig  in  den  Vordergrund  ‚im
Gegensatz  zu  den  wechselnden  Personen  seines  Inhabers.  Es
wird  behandelt  (von  wem?)  wie  ein  Wesen  für  sich,  fast  persönlich
  (?)  und  die  Befugnisse,  welche  die  jeweils  beauftragte
Person  zu  üben  hat,  werden  angesehen  (von  wem?)  wie  seine
Befugnisse.“  Dadurch  entstehe  ein  Gegensatz  „zwischen  den  Amts-Ss.

  281.  —  *)  IL  S.  450:  „ständige  Anstalten,  welche  unabhängig  vom
Wechsel  der  Personen  die  Träger  bestimmt  abgegrenzter  Befugnisse  und
Obliegenheiten  darstellen“.  —  *°)  Preussisches  St.-R.  4.  Aufl.  IH.  Bd.
1.  Abth.  S.  46.  —  °°)  Pandekten  I.  8.  143,  144.  —  °!)  Deutsches  Pr.-R.
I.  S.  404.  —  52)  Deutsches  Pr.-R.  4.  Aufl.  I.  S.  255.  —  °°)  System  des
österr.  allgem.  Civ.-R.'s  I.  S.  191  ff.  —  °*)  In  Marquardsen’s  Handbuch  1.
S.  161.  —  '®)  Theorie  des  franz.  Verw.-R.’s  1886.  S.  27.  —  °®)  Pandekten