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II.
1. Soweit bei neuerrichteten allgemeinen Ortskrankenkassen die Vertreter im
Ausschuß oder die Mitglieder oder der Vorsitzende des Vorstandes am 1. Oktober 1913
noch nicht gewählt sind, nimmt das Versicherungsamt ihre Geschäfte selbst oder durch
Beauftragte bis zum Zustandekommen der Wahl wahr.
2. Verträge, die das Versicherungsamt oder seine Beauftragten für diese
Kassen mit deren Angestellten sowie mit Arzten, ZJahnärzten und technikern,
Krankenhäusern, Apotheken und dergleichen abschließen, kann der gewählte Kassen-
vorstand, sofern der Vertrag keinen früheren Termin vorsieht, mit dreimonatiger
Frist zum 1. Oktober 1914 kündigen. Ein späterer Kündigungstermin soll nur
im Notfall vereinbart werden; seine Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
Oberversicherungsamts.
3. Bei Streit zwischen den Kassenorganen und dem Versicherungsamt oder
seinen Beauftragten über diese Geschäftsführung entscheidet das Oberversicherungs-
amt (Beschlußkammer) endgültig.
4. Die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde
kann das Nähere bestimmen.
III.
1. Alle aus der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen entstehenden
Kosten trägt die Krankenkasse.
2. Bei Streit setzt das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Kosten
endgültig fest.
Berlin, den 11. Juli 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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(Nr. 4261.) Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung eines außerordentlichen Silber- und
Goldbestandes. Vom 16. Juli 1913.
ür die Verwaltung des nach den §§ 6) 7 des Gesetzes über Anderungen im Finanz-
wesen vom 3. Juli 1913 — Reichs-Gesetzbl. S. 521 — zu bildenden außerordent.
lichen Silber- und Goldbestandes hat der Bundesrat folgende Bestimmungen erlassen:
.
Die zur Bildung eines außerordentlichen Silber= und Goldbestandes von
je 120 Millionen Mark bestimmten Münzen sind in besonderen Tresoren der
Reichsbank für Rechnung des Reichs verwahrlich niederzulegen.
Der Goldbestand ist aus Zwanzigmarkstücken zu bilden.
Die Zusammensetzung des Silberbestandes bestimmt der Reichskanzler. An
den für die Beschaffung des Silberbestandes erforderlichen Prägungen nehmen
die Münzstätten nach demselben Maßstab teil wie an den sonstigen Silber-
prägungen. 2
Der Goldbestand ist bei der Reichshauptbank in Berlin niederzulegen. Der
Silberbestand wird nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers auf die Reichs-
hauptbank und auf Lweiganstalten der Reichsbank verteilt.