— 595 —
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4 hinzugefügt:
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten und zweiten
Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch die ständigen Mitglieder
der Ersatzkommission in den Fällen des § 20 erfolgen.
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Oberersatzkommission
beim Aushebungsgeschäft ist während der Verhandlungen über die
im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände erforderlich. Für die übrige
Zeit kann seine Anwesenheit durch die obersten Zivilverwaltungs-
behörden der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden.
J%) in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert:
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen,
ist bei Meinungsverschiedenheiten die Angelegenheit der nächsthöheren
Instanz, in den Fällen des § 30 Nr. 4 Abs. 3 der verstärkten Er-
satzktommission, zur Entscheidung vorzulegen.
d) als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt:
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission und
der verstärkten Ersatzkommission in Ansehung von Militärpflichtigen,
die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht,
oder im Ausland leben, besonderen Kommissionen übertragen;
solche Kommissionen werden auf seine Anordnung in dem Schutz-
gebiet am Amtssitz eines höheren Verwaltungsbeamten und im
Ausland am Amsssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher
nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht,
kann der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Befugnisse
der Oberersatzkommission und der verstärkten Oberersatzkommission
übertragen. .
8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Militärpflichtige, die in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden
Termine nicht pünktlich erschienen sind, können außer der Reihenfolge
G§ 13) ausgehoben werden.
9. Im 9 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 werden
die Worte Sbeziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft
mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde seines Heimatsbezirkes= gestrichen.
Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen:
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatzbehörde dritter Instanz
entscheidet die zuständige Ministerialinstanz.