Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften: 
9. 
Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der 
Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr ersten Aufgebots, die in 
ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort auf- 
halten, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit 
diese nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit 
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung auf zwei 
Jahre beurlaubt werden. 
Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des Gouverneurs oder 
des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland 
eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben 
hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhält- 
nisse verlängert werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen 
Lande oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen 
Meeres lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei 
Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde. 
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in einem außereuropäischen 
und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen 
Meeres gehörenden Lande erworben, so kann er auch von der Ver- 
pflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden. 
Artikel II. 
Das Gesetz, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 
wird dahin geändert: 
1. Im Artikel II 9 werden 
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort weitere gestrichen, 
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Uberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. 
Ist ein Uberschuß vorhanden, so entscheiden die Abkömmlichkeit, das 
Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. 
2. Im Artikel II § 13 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt am I. Januar 1914 gleichzeitig mit dem Reichs- und 
Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft.
	        
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