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10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften:
9.
Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der
Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr ersten Aufgebots, die in
ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort auf-
halten, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit
diese nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung auf zwei
Jahre beurlaubt werden.
Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des Gouverneurs oder
des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland
eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben
hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhält-
nisse verlängert werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen
Lande oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen
Meeres lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei
Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde.
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in einem außereuropäischen
und nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen
Meeres gehörenden Lande erworben, so kann er auch von der Ver-
pflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden.
Artikel II.
Das Gesetz, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888
wird dahin geändert:
1. Im Artikel II 9 werden
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort weitere gestrichen,
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Uberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken.
Ist ein Uberschuß vorhanden, so entscheiden die Abkömmlichkeit, das
Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit.
2. Im Artikel II § 13 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am I. Januar 1914 gleichzeitig mit dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft.