Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 603 — 
Wird auf Grund dieser Untersuchung anerkannt, daß der Fall der Not 
vorliegt, so hat die Militärbehörde dem Offizier, der das militärische Personal 
des Esiiahrzuge führt, das Ehrenwort darüber abzuverlangen, daß weder er 
selbst noch ein anderer Insasse des Luftfahrzeugs auf oder über deutschem 
Gebiet eine Handlung begangen hat, durch welche die Sicherheit des Deutschen 
Reichs berührt werden könnte (Aufzeichnungen, photographische Aufnahmen oder 
Zeichnungen, Absendung von Funkentelegrammen usw.). Hierauf wird dem 
Luftfahrzeug gestattet, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 
Diie Rückkehr darf unter den von der Militärbehörde festgesetzten Bedingungen 
auf dem Luftweg erfolgen. 
Ist die Rückkehr nicht sofort ausführbar, so kann während des Aufent- 
balts des Luftfahrzeugs im Deutschen Reiche gegen das Fahrzeug und seine 
Insassen keine Maßnahme getroffen werden, die nicht aus Gründen der Staats- 
sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit geboten ist oder die Abwendung einer 
unmittelbaren Gefahr von Personen oder Sachen bezweckt. 
Wird ein die Landung des Luftfahrzeugs rechtfertigender Fall der Not 
nicht festgestellt, so wird die Sache der Gerichtsbehörde übergeben und die 
Deutsche Regierung entsprechend benachrichtigt. 
Die Französische Regierung wird der Deutschen Regierung die Unter- 
scheidungsmerkmale der Luftfahrzeuge mitteilen, die der Militärverwaltung gehören 
oder vor der Abnahme durch die Militärverwaltung während einer Probefahrt 
mit Militärpersonen in Uniform besetzt werden sollen. Die Unterscheidungs- 
merkmale müssen auch während des Fluges und auf große Entfernung sicht- 
bar sein. 
II. 
Außerhalb der nach den deutschen Vorschriften verbotenen Zonen können aus 
Frankreich kommende Luftfahrzeuge, die weder der Militärverwaltung gehören 
noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, unter folgenden Be— 
dingungen deutsches Gebiet überfliegen und darauf landen: 
1. Das Luftfahrzeug muß mit einem von der zuständigen französischen 
Behörde oder durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten Zulassungsschein 
und einem Zeugnis über die Eintragung in ein französisches Register versehen 
sein. Es hat deutliche Merkmale zu führen, durch die es auch während des 
Fluges unterschieden werden kann; 
2. der Führer muß im Besitz eines von der zuständigen französischen 
Behörde oder durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten Führerscheins sein; 
3. der Führer und jeder Begleiter müssen die Nachweise über ihre Staats— 
angeherigten. ihre Person und ihre militärische Stellung mit sich führen; 
.0 der Führer muß mit einem von dem deutschen diplomatischen oder kon- 
sulariscen Vertreter ausgestellten Reisescheine versehen sein, der auf Grund der 
Nachweise über das Flugzeug und die Besatzung sowie nach Angabe des Reiseziels 
erteilt wird. 
96*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.