Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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15. 
Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen können nach näherer Be- 
stimmung des Reichskanzlers Freiwillige zur Dienstleistung bei den Schutztruppen 
zugelassen werden. 
Derforgungsvorschriften. 
16. 
Hinsichtlich der Versorgung stehen 
1. Offiziere des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika, 
die zu notwendigen Verstärkungen dieser Truppe herangezogen werden 
oder bei dieser Ubungen ableisten, 
2. Personen der Unterklassen des Beurlaubtenstandes, die bei den Schutz- 
truppen Ubungen ableisten, 
3. Landsturmpflichtige, die zu notwendigen Verstärkungen einer Schutz- 
truppe herangezogen werden, 
4. Freiwillige (§ 15) 
denjenigen Angehörigen der Schutztruppen gleich, die aus dem Heere übergetreten sind. 
Die unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen haben keinen Anspruch auf 
Tropenzulage, Freiwillige nur, wenn sie Reichsangehörige sind und ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiete hatten. 
Besondere Vorschriften für Geistliche und Missionare. 
§ 17. 
Auf Geistliche sowie Missionare der in den Schutzgebieten tätigen Missions- 
gesellschaften finden, sofern sie einer im Deutschen Reiche anerkannten Religions= 
gemeinschaft angehören, die Vorschriften der §# 2 bis 4, 6, 10, 11, 12, 14, 15 
keine Anwendung. 
Schlußvorschriften. 
18 
Jeder bei den Schutztruppen abgeleistete Dienst steht einem entsprechenden 
Dienste im Heere oder in der Marine gleich. 
819. 
Die Vorschriften des § 58 des Reichsmilitärgesetzes und des 5 28 Abs. 1 
des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 
(Reichs-Gesetzbl. S. 11) finden auf die Personen des Beurlaubtenstandes der 
Schutztruppe für Südwestafrika sowie auf Mannschaften des Beurlaubtenstandes
	        
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