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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
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40.
Juhalt: Gesetz, betreffend die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen. S. 617. — Bekannt-
machung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schöffen und Geschworenen. S. 618. —
Gesetz zur Abänderung des Besoldungsgesetzes. S. 9138. — Bekanntmachung, betreffend Vor-
schriften über Auswandererschiffe. S. 620.
(Nr. 4270.) Gesetz, betreffend die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen. Vom
29. Juli 1913.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
I. Im § 55 werden die Worte „Die Schöffen und“ gestrichen.
II. Als § 55a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Schöffen erhalten Vergütung der Reisekosten und für jeden
Tag der Dienstleistung Tagegelder.
Die Höhe der Reisekosten und Tagegelder bestimmt der Bundesrat
durch allgemeine Anordnung.
Die Tagegelder dürfen nicht zurückgewiesen werden.
III. Im §& 96 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
Die Bestimmungen der 99 55 a, 56 finden auch auf Geschworene
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 29. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 98
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1913.