Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 14. August 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4173.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom 
14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung 
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrede. Vom 7. Februar 
1913. 
Gemaß § 2 des vorstehend abgedruckten Ausführungsgesetzes vom 14. August 
1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchen- 
handels vom 4. Mai 1910 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im § 1 
dieses Gesetzes erwähnte Abrede für Großbritannien, die Niederlande und Spanien 
wirksam ist. 
Berlin, den 7. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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