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32.
Wer, nachdem er auf Grund des § 31 bestraft worden, von neuem den
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im § 31 vor-
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark
verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be-
strafung in demselben, oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder
teilweise erlassen ist. 1
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver-
flossen sind. · -
33.
WergegendieZorschriftenimsUAbs.3und§26verstößt,istmit
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.
IV. Spiel und Wette.
(Tarifnummer 5.)
34.
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat
die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose oder Ausweise
über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu bestimmen und
öffentlich bekannt zu machen.
– 35.
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei
öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich.
Wer im Inland solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver-
steuerte Ausweise hierüber auszustellen.
36.
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen
Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
37.
Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes-
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel-
abgabe zu entrichten.