— 652 —
V. Frachturkunden.
(Tarifnummer 6.)
(43.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 6 des Tarifs bezeichneten
Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im
Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempel-
pflichtigen Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem
Empfänger der Sendung ob.
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer
verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender oder Empfänger einzieht.
44.
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer Ga, b
und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen
handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 60) darf nur erfolgen,
wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab-
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Ausland nach dem Inland
befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art aus-
gehändigt wird.
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden
im Schiffsverkehre mit dem Ausland findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
(45.
Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland aus-
gestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder
auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der
Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Reeder seine Niederlassung im Ausland, so tritt an seine Stelle
der inländische Vertreter.
46.
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift-
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller
erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem
die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelungt ist. Die
Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ga, b, e zu entrichten
ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aus—
händigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem
Ausland bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen
Frachtführer zu erfolgen.