Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im 
Sinne des 9 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung. 
Grundstücke, zu deren rechtsgültiger Veräußerung weder eine landesherrliche 
oder sonstige Genehmigung noch die Zustimmung von Familienmitgliedern oder 
Dritten erforderlich ist und deren Veräußerungserlös nach den gesetzlichen oder 
hausverfassungsmäßigen oder stiftungsmäßigen Bestimmungen der freien Ver- 
wendung des Veräußerers unterliegt, gelten nicht als gebunden im Sinne der 
Vorschriften dieses Paragraphen. 
Von der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin. 
96. 
Bei Veräußerungen, die in die Zeit bis zum 30. Juni 1914 fallen, wird 
zu der in Tarifnummer 11 vorgesehenen Abgabe von ½ vom Hundert des Kauf- 
preises ein Zuschlag von einhundert vom Hundert erhoben?). 
Nach dem 30. Juni 1914 wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von 
drei zu drei Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Uber- 
steigt innerhalb des dreijährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresanteil des 
Reichs am Ertrage der Zuwachssteuer den Betrag von fünfundzwanzig Millionen 
Mark, so ist der Steuersatz in Tarifnummer 11 mit Wirkung vom Beginne des 
der Feststellung folgenden Rechnungsjahrs für die folgenden drei Jahre nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechend herabzusetzen. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Abgabe nach § 95 Anwendung. 
Insoweit die Abgabe für eine Zeit bezahlt ist, für welche die Herabsetzung eintritt, 
ist vom Reiche entsprechender Rückersatz zu leisten. 
Xl. Dersicherungen. 
Tarifnummer 12.) 
§ V7. 
Uber Zahlungen, die als Entgelt für die Ubernahme einer Versicherung 
der in Tarifnummer 12 bezeichneten Art geleistet werden, ist nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats eine Aufstellung anzufertigen und vorzulegen, die außer 
dem Zahlungsbetrage den Gegenstand und die Art der Versicherung, die Nummer 
des Versicherungsscheins (Police), die Versicherungssumme und, soweit es zur 
Berechnung der Abgabe erforderlich ist, den Zeitraum angeben muß, für welchen 
die Zahlung geleistet wird. Die Steuerpflicht tritt mit der Zahlung des Ent- 
gelts unabhängig davon ein, ob die Aufstellung angefertigt wird. 
Die Verpflichtung zur Anfertigung und Vorlegung der Aufstellung liegt 
dem Versicherer ob. 
*: Zu vergleichen die Fußnote zu § 95. 
 
	        
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