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Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer-
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.
117.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach-
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung,
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 825) findet auf die Abschrift von Scheckprotesten ent-
sprechende Anwendung.
118.
Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf-
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände
bestehen, von diesen zu bezeichnen. « "
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver—
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An—
ordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.
3 119. ,«,
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.
5120.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter-
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes die-
selben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.
In denjenigen Staaten, in welchen die bezeichneten Geschäfte anderen
Behörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die
Art der Tätigkeit der Reichsaufsichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen
mit der beteiligten Bundesregierung geregelt.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr-
nehmung der Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten, soweit die Ausführung dieses
Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen.
121.
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz
unter Tarifnummer 1B, C, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.