Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 670 — 
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer- 
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige 
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
117. 
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der 
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach- 
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, 
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 825) findet auf die Abschrift von Scheckprotesten ent- 
sprechende Anwendung. 
118. 
Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf- 
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände 
bestehen, von diesen zu bezeichnen. « " 
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver— 
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des 
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An— 
ordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. 
3 119. ,«, 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet. 
5120. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes die- 
selben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
In denjenigen Staaten, in welchen die bezeichneten Geschäfte anderen 
Behörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die 
Art der Tätigkeit der Reichsaufsichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen 
mit der beteiligten Bundesregierung geregelt. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten, soweit die Ausführung dieses 
Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen. 
121. 
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz 
unter Tarifnummer 1B, C, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.