Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
f.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1.)
d) das Einbringen von nicht in Geld
bestehendem Vermögen in eine Ge-
sellschaft der unter a, b bezeichneten
Art bei ihrer Errichtung oder in eine
bereits bestehende Gesellschaft dieser
Art,
soweit zu dem eingebrachten Ver-
mögen gehören
1. im Jnland gelegene Grundstücke
und Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehen-
den Vorschriften gelten,
2. Patentrechte, Gebrauchsmuster-
rechte und sonstige gewerbliche
Schutzrechte sowie Urheberrechte
aller V 0tH
3. Rechte aus Veräußerungsgeschäf-
ten der in Tarifnummer 11a
Abs. 2 bezeichneten Art über im
Inland gelegene Grundstücke und
Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften geltton
4. Rechte auf Auflassung von im
Inland gelegenen Grundstücken
und Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehen-
den Vorschriften gelten,
soweit zu dem eingebrachten Vermögen
außerhalb Landes gelegene unbeweg-
liche Sachen und ebendaselbst befind-
liche bewegliche Sachen, welche Zu-
behör der ersteren sind, gehören,.
soweit das eingebrachte Vermögen aus
sonstigen beweglichen Vermögens-
gegenständen besteht,
—————————————.——
soweit das eingebrachte Vermögen aus
anderen als den vorher bezeichneten
Forderungsrechten besteht, ... ... .
!
½
*
des Entgelts, einschließlich der auf
der Einlage ruhenden, auf die
Gesellschaft übergehenden Verbind-
lichkeiten und des Wertes aller
sonstigen ausbedungenen Leistun-
Len und vorbehaltenen Nutzungen
oder, wenn das Entgelt aus dem
Vertrage nicht hervorgeht, des
Wertes des eingebrachten Ver-
mögens;
des Entgelts, einschließlich des Wertes
der ausbedungenen Leistungen und
vorbehaltenen Nubungen, oder,
wenn das Entgelt nicht aus dem
Vertrage hervorgeht, des Wertes
des eingebrachten Vermögens;
des Wertes der Jorderungen.