Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
f. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1.) 
  
d) das Einbringen von nicht in Geld 
bestehendem Vermögen in eine Ge- 
sellschaft der unter a, b bezeichneten 
Art bei ihrer Errichtung oder in eine 
bereits bestehende Gesellschaft dieser 
Art, 
soweit zu dem eingebrachten Ver- 
mögen gehören 
1. im Jnland gelegene Grundstücke 
und Berechtigungen, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehen- 
den Vorschriften gelten, 
2. Patentrechte, Gebrauchsmuster- 
rechte und sonstige gewerbliche 
Schutzrechte sowie Urheberrechte 
aller V 0tH 
3. Rechte aus Veräußerungsgeschäf- 
ten der in Tarifnummer 11a 
Abs. 2 bezeichneten Art über im 
Inland gelegene Grundstücke und 
Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften geltton 
4. Rechte auf Auflassung von im 
Inland gelegenen Grundstücken 
und Berechtigungen, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehen- 
den Vorschriften gelten, 
soweit zu dem eingebrachten Vermögen 
außerhalb Landes gelegene unbeweg- 
liche Sachen und ebendaselbst befind- 
liche bewegliche Sachen, welche Zu- 
behör der ersteren sind, gehören,. 
soweit das eingebrachte Vermögen aus 
sonstigen beweglichen Vermögens- 
gegenständen besteht, 
—————————————.—— 
soweit das eingebrachte Vermögen aus 
anderen als den vorher bezeichneten 
Forderungsrechten besteht, ... ... . 
  
! 
½ 
* 
  
  
  
  
  
  
  
des Entgelts, einschließlich der auf 
der Einlage ruhenden, auf die 
Gesellschaft übergehenden Verbind- 
lichkeiten und des Wertes aller 
sonstigen ausbedungenen Leistun- 
Len und vorbehaltenen Nutzungen 
oder, wenn das Entgelt aus dem 
Vertrage nicht hervorgeht, des 
Wertes des eingebrachten Ver- 
mögens; 
des Entgelts, einschließlich des Wertes 
der ausbedungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nubungen, oder, 
wenn das Entgelt nicht aus dem 
Vertrage hervorgeht, des Wertes 
des eingebrachten Vermögens; 
des Wertes der Jorderungen.
	        
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