Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
  
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Steuersatz Berechnun 
Gegenstand d 139 
Nr genst er Besteuerung gen em der Stempelabgabe 
Hun.au- 
dert send Mark Pf. 
(4.) an demselben Tage oder an zwei un- 
  
mittelbar aufeinander folgenden Bör- 
sentagen abgeschlossen sind. Es macht 
keinen Unterschied, ob der Beteiligte 
die Geschäfte im Ausland selbst oder 
durch eine Metaverbindung abge- 
schlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen 
tritt die Steuerermäßigung (lum ¾0 
vom Tausend) ein, wenn An- und 
Verkäufen von ausländischen Bank- 
noten oder ausländischem Papiergelde 
Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel 
gegenüberstehen. 
Eine einmalige, längstens halbmona- 
tige Verlängerung im Ausland abge- 
schlossener Geschäfte der in Rede stehen- 
den Art bleibt steuerfrei. 
Für Kostgeschäfte (5 23 Abs. 3 des 
Gesetzes) über Gegenstände der vor- 
stehend im Abs. 1 bezeichueten Art er- 
mäßigt sich die Stempelabgabe um die 
Hälfte der tarifmäßigen Sätze. 
Die gleichen Vorschriften finden 
statt für den Arbitrierverkehr zwischen 
inländischen Börsenplätzen. 
Die näheren Vorschriften über die 
Entrichtung der Abgabe erläßt der 
Bundesrat. « 
b)Kaufiuudsonstigethtschaffungsgeschäste, 
welche unter Zugrundelegung von Usan- 
cen einer Börse geschlossen werden (Loko-, 
Zeit., Fix-, Termin-„Prämien= usw. Ge- 
schäfte), über Mengen von Waren, die 
börsenmäßig gehandelt werden 
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notiert 
werden, und bei Waren, in denen der 
Börsenterminhandel untersagt ist, die- 
jenigen, für welche an der in Betracht 
kommenden Börse Preise für Zeitge- 
schäfte notiert werden. 
Reichs.Gesetzöl 1913. 
  
  
  
  
  
  
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