Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art.  8.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Pensionsberechtigung  des  Wohnungsgenusses  für  Bezirksbeamte,
  vom  1.  Juli  1876  (Reg.  Blatt  S.  264)  findet  auf  den  Wohnungsgenuß
oder  die  Miethzinsentschädigung  derjenigen  Bezirksbeamten  keine  Anwendung,  welche
vom  1.  April  1899  an  den  Kollegialräthen  ihres  Departements  im  Gehalt  gleichgestellt
werden.

Art.  9.

Bei  den  Straßenbauinspektoren  einschließlich  der  Bauinspektoren  der  Ministerialabtheilung
  für  den  Straßen=  und  Wasserbau,  den  Kulturingenieuren  der  Zentralstelle
für  die  Landwirthschaft,  den  Bezirksbauinspektoren,  den  Bauinspektoren  und  Maschineninspektoren
  der  Eisenbahnverwaltung,  sowie  den  Oberpostmeistern  einschließlich  des  Briefpostinspektors
  bei  dem  Postamt  Nr.  1  in  Stuttgart  wird  der  Genuß  der  mit  dem  Amt
verbundenen  Wohnung  oder  die  Miethzinsentschädigung  dem  Gehalt  (Art.  11  Ziff.  1
des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten
  rc.)  für  den  Fall  der  Versetzung,  Ouieszirung  oder  Pensionirung  gegen  die
entsprechenden  Leistungen  zur  Wittwenkasse  (Art.  57  Abs.  2  Ziff.  1  und  2  des  genannten
  Gesetzes)  mit  400  4  zugerechnet.

Ebenso  wird  im  Fall  einer  Miethzinsentschädigung  ohne  Rücksicht  auf  deren  wirklichen
  Betrag  auch  bei  Bemessung  des  Sterbenachgehalts  der  Hinterbliebenen  (Art.  54
des  genannten  Gesetzes)  der  Betrag  von  400  zu  Grund  gelegt.

Vorstehende  Bestimmung  tritt  in  Ergänzung  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1876,  betreffend  die  Pensionsberechtigung  des  Wohnungsgenusses  für  Bezirksbeamte
(Reg.  Blatt  S.  264),  mit  dem  1.  April  1899  in  Wirksamkeit.

Art.  10.
Die  Revisionsgeometer  der  Zentralstelle  für  die  Landwirthschaft  (Kap.  34  Tit.  12
lit.  .)  werden  unter  die  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten  eingereiht.
Art.  11.
Für  die  ständischen  Beamten  werden  folgende  Jahresgehalte  bestimmt: