Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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2. die Gewährung von Verpflegung, 
3. die Stellung von Vorspann (Fuhrwerken, Gespannen, Treibern, Tau- 
leitern) 
4. die Gewährung von Futter und Wasser und die Uberlassung ven 
Weide und Wasseranlagen! 
5. die Uberlassung von Grundstücken zu vorübergehender Benutzung. 
Die Verpflichtung zur Leistung tritt insoweit nicht ein, als die beanspruchten 
Gegenstände für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe= oder Handelsbetrieb 
ihres Besitzers unentbehrlich sind. 
84. 
Die im § 3 Abs. 1 unter Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Leistungen können 
nur für Truppenteile gefordert werden, die sich 
a) auf Märschen befinden oder 
b) zu Ubungszwecken oder zu anderen Zwecken außerhalb ihres Stand- 
orts vorübergehend auphalten. 
85. 
Die Gewährung von Unterkunft kann nur bei außerordentlichem Bedürf- 
nis beansprucht werden. 
86. 
Die Gewährung von Verpflegung besteht in der Hergabe von Schlacht 
vieh sowie von Lebens- und Feuerungsmitteln. Die Hergabe von Zuchtvieh darf 
nicht gefordert werden. 
– 7. 
Die Verpflichtung zur Stellung von Vorspann erstreckt sich nicht auf 
JSuchttiere. 
88. 
Von der Verpflichtung zur Stellung von Vorspann sind befreit: 
a) Staats= und Privatgestüte sowie die Militärverwaltung hinsichtlich 
ihrer Remonten, 
b) öffentliche Beamte, Offiziere, Arzte, Tierärzte, Geistliche und Missionare 
hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs notwendigen 
Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör, 
e) die Posthalter hinsichtlich der zur Beförderung der Posten erforder- 
lichen Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör. 
§ 9. 
Die Benutzung von Grundstücken kann nur für Truppenübungen und zu 
Biwaksplätzen beansprucht werden.
	        
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