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2. die Gewährung von Verpflegung,
3. die Stellung von Vorspann (Fuhrwerken, Gespannen, Treibern, Tau-
leitern)
4. die Gewährung von Futter und Wasser und die Uberlassung ven
Weide und Wasseranlagen!
5. die Uberlassung von Grundstücken zu vorübergehender Benutzung.
Die Verpflichtung zur Leistung tritt insoweit nicht ein, als die beanspruchten
Gegenstände für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe= oder Handelsbetrieb
ihres Besitzers unentbehrlich sind.
84.
Die im § 3 Abs. 1 unter Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Leistungen können
nur für Truppenteile gefordert werden, die sich
a) auf Märschen befinden oder
b) zu Ubungszwecken oder zu anderen Zwecken außerhalb ihres Stand-
orts vorübergehend auphalten.
85.
Die Gewährung von Unterkunft kann nur bei außerordentlichem Bedürf-
nis beansprucht werden.
86.
Die Gewährung von Verpflegung besteht in der Hergabe von Schlacht
vieh sowie von Lebens- und Feuerungsmitteln. Die Hergabe von Zuchtvieh darf
nicht gefordert werden.
– 7.
Die Verpflichtung zur Stellung von Vorspann erstreckt sich nicht auf
JSuchttiere.
88.
Von der Verpflichtung zur Stellung von Vorspann sind befreit:
a) Staats= und Privatgestüte sowie die Militärverwaltung hinsichtlich
ihrer Remonten,
b) öffentliche Beamte, Offiziere, Arzte, Tierärzte, Geistliche und Missionare
hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs notwendigen
Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör,
e) die Posthalter hinsichtlich der zur Beförderung der Posten erforder-
lichen Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör.
§ 9.
Die Benutzung von Grundstücken kann nur für Truppenübungen und zu
Biwaksplätzen beansprucht werden.