Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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513. 
Die Leistungen sollen in der Regel schriftlich angeordnet und in der An- 
ordnung genau bezeichnet werden. 
7 die bewirkte Leistung ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie soll) 
wenn eine schriftliche Anordnung erlassen war, auf diese Bezug nehmen, andern- 
falls die Leistung genau bezeichnen. 
6 14. 
Ob dem Leistungsanspruch einer der im §9 3 Abs. 2, § 6 Satz 2, in den 
9 7 und 8 und im 99 Abs. 2 genannten Gründe entgegensteht, entscheidet bei 
Meinungsverschiedenheit, soweit die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt 
sind, der Gemeindevorsteher, im übrigen das Bezirks-(Distrikts-) Amt. Ist der 
Gemeindevorsteher oder das Bezirks-(istrikts-) Amt nicht in erreichbarer Nähe, 
so hat bei Gefahr im Verzuge der Truppenbefehlshaber zu entscheiden. 
II. Aufstandsleistungen. 
15. 
Der Gouverneur bestimmt unbeschadet der Vorschriften des & 22 Nr. 1 
und 2 den Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zu Aufstandsleistungen beginnt 
und aufhört. 
Er kann anordnen, daß die Verpflichtung nur in einem bestimmten Ge- 
biete Matz greift. 
Die Anordnungen des Gouverneurs sind öffentlich bekannt zu machen. 
816. 
Der bewaffneten Macht sind auf Verlangen zu überlassen: 
1. die für die Unterdrückung des Aufstandes erforderlichen Grundstuͤcke, 
Baulichkeiten, Wasserstellen und Wasseranlagen, 
2. Reit-, Zug- und Lasttiere sowie Fahrzeuge nebst Zubehör, 
3. Handwerkszeug einschließlich der Stand= und Feldschmieden, 
-4. Schlachtvieh sowie Lebens-, Futter- und Feuerungsmittel. 
Ob die im Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gegenstände zu Eigentum 
obertl nur zur Benutzung zu überlassen sind, ist dem Besitzer unverzüglich mil- 
zuteilen. 
#17. . 
Die im §& 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 angegebenen Gegenstände, soweit sie 
für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe= oder Handelsbetrieb ihres Besitzers 
unentbehrlich, und die im § 16 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Tiere, soweit sse 
Zuchttiere oder trächtig sind, können nicht beansprucht werden.
	        
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