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513.
Die Leistungen sollen in der Regel schriftlich angeordnet und in der An-
ordnung genau bezeichnet werden.
7 die bewirkte Leistung ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie soll)
wenn eine schriftliche Anordnung erlassen war, auf diese Bezug nehmen, andern-
falls die Leistung genau bezeichnen.
6 14.
Ob dem Leistungsanspruch einer der im §9 3 Abs. 2, § 6 Satz 2, in den
9 7 und 8 und im 99 Abs. 2 genannten Gründe entgegensteht, entscheidet bei
Meinungsverschiedenheit, soweit die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt
sind, der Gemeindevorsteher, im übrigen das Bezirks-(Distrikts-) Amt. Ist der
Gemeindevorsteher oder das Bezirks-(istrikts-) Amt nicht in erreichbarer Nähe,
so hat bei Gefahr im Verzuge der Truppenbefehlshaber zu entscheiden.
II. Aufstandsleistungen.
15.
Der Gouverneur bestimmt unbeschadet der Vorschriften des & 22 Nr. 1
und 2 den Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zu Aufstandsleistungen beginnt
und aufhört.
Er kann anordnen, daß die Verpflichtung nur in einem bestimmten Ge-
biete Matz greift.
Die Anordnungen des Gouverneurs sind öffentlich bekannt zu machen.
816.
Der bewaffneten Macht sind auf Verlangen zu überlassen:
1. die für die Unterdrückung des Aufstandes erforderlichen Grundstuͤcke,
Baulichkeiten, Wasserstellen und Wasseranlagen,
2. Reit-, Zug- und Lasttiere sowie Fahrzeuge nebst Zubehör,
3. Handwerkszeug einschließlich der Stand= und Feldschmieden,
-4. Schlachtvieh sowie Lebens-, Futter- und Feuerungsmittel.
Ob die im Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gegenstände zu Eigentum
obertl nur zur Benutzung zu überlassen sind, ist dem Besitzer unverzüglich mil-
zuteilen.
#17. .
Die im §& 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 angegebenen Gegenstände, soweit sie
für den Wohnungs-, Wirtschafts-, Gewerbe= oder Handelsbetrieb ihres Besitzers
unentbehrlich, und die im § 16 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Tiere, soweit sse
Zuchttiere oder trächtig sind, können nicht beansprucht werden.