Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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9 18. 
Von der Verpflichtung zur Uberlassung von Reit-, Zug= und Lasttieren. 
sowie von Fahrzeugen nebst Zubehör sind die im § 8 unter b und c bezeichneten 
Personen unter den dort angegebenen Einschränkungen befreit. 
#9. 
Ausnahmsweise kann die Uberlassung von Anlagen und Gegenständen 
anderer als der im §. 16 bezeichneten Art, insbesondere von Bewaffnungs= und 
Ausrüstungsgegenständen, Arznei= und Verbandmitteln, verlangt werden, wenn 
dies im militärischen Interesse dringend erforderlich ist. 
20. 
Wer sich während eines Aufstandes im Schutzgebiet aufhält, kann zur 
Leistung aller nicht mit unmittelbarer Lebensgefahr verbundenen Dienste, deren 
Gewährung das militärische Interesse erfordert, herangezogen werden. 
Beamte und Angestellte einer Behörde unterliegen dieser Verpflichtung 
nur mit Qustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde. Das bei einer Behörde 
beschäftigte Dienstpersonal darf nur in Anspruch genommen werden, wenn diese 
es für abkömmlich erklärt. 
6#21. 
Seeschiffe und sonstige Seefahrzeuge deutscher Flagge, die sich in den Häfen 
und Küstengewässern des Schutzgebiets aufhalten, sind dem zuständigen Truppen- 
befehlshaber auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Das Schiffspersonal ist 
verpflichtet, auf den Schiffen oder Fahrzeugen Dienst zu tun. 
6#22. 
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet: 1 
1. jederzeit die für die Beförderung von Mannschaften, Reit-, Zug- und 
Tragetieren sowie von Kriegsfahrzeugen erforderlichen Ausrüstungs- 
gegenstände ihrer Eisenbahnwagen und einen halbjährigen Vorrat an 
Betriebsstoffen nach näherer Anordnung des Gouverneurs bereit zu halten, 
2. jederzeit darüber, ob der in Nr. 1 bezeichneten Verpflichtung genügt 
worden ist sowie über die Menge und den Zustand der Fahrzeuge und 
Betriebsstoffe und über die Einrichtung des Betriebs dem Gouverneur, 
in dringenden Fällen dem Truppenbefehlshaber Auskunft zu erteilen, 
3. die bewaffnete Macht und die für die Unterdrückung eines Aufstandes 
nötigen Gegenstände vor anderen Personen und Gütern zu befördern, 
4. ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches 
Material zur Unterdrückung eines Aufstandes zur Verfügung zu stellen. 
Die Vorschrift des § 21 Satz 2 findet auf das Personal der Eisenbahnen 
entsprechende Anwendung. s · —
	        
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