Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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·: «41-·T§23. ½ — 357 
Jede im Privatbetriebe befindliche Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, den 
Anordnungen des Gouverneurs über Einrichtung, Fortführung, Einstellung und 
Wiederaufnahme des Fahrbetriebs Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist 
der Gouverneur berechtigt, die Anordnungen auf Kosten der zuwiderhandelnden 
Eisenbahnverwaltung zur Ausführung zu bringen. 
5 24. 
In welchen Fällen und in welchem Umfang die Aufstandsleistungen zu 
bewirken sind, bestimmt der zuständige Truppenbefehlshaber möglichst im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirks-(Distrikts-) Amt unter Berücksichtigung der Leistungs- 
fähigkeit der Verpflichteten. In den Fällen des § 21 und des 9 22 Abs. 1 
Nr. 3, 4, Abs. 2 erläßt der Gouverneur die Anordnung. 
Im übrigen finden die Vorschriften des 9§ 10 Abs. 2, 3 und 4 und der 
§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung. 
III. Entschädigung. 
(25. 
Für die Leistungen wird eine Entschädigung aus den zur Unterhaltung der 
bewaffneten Macht bestimmten Mitteln gewährt. 
Die Auszahlung der Entschädigung kann gültig an den Inhaber der gemäß 
13 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigung erfolgen. 
Uber den Anspruch auf Entschädigung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 
26. · 
Für Friedensleistungen ist der zur Zeit der Leistungsanordnung, für Auf- 
standsleistungen der vor Beginn des Aufstandes ortsübliche Preis, Zins oder Lohn 
zugrunde zu legen. · «’ 
§27. 
Die Stellung von Vorspann wird tageweise entschädigt. Der eigentlichen 
Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnort zum Stellungsort und 
vom Entlassungsorte zum Wohnort einschließlich der üblichen Ruhepausen hinzu- 
gerechnet. « 
Dem Berechtigten ist voller Ersatz des durch Verlust, Beschädigung und 
außergewöhnliche Abnutzung an Tieren, Fahrzeugen und Jubehör verursachten 
Schadens zu gewähren, der infolge oder gelegentlich der Vorspanmleistung ohne 
sein Verschulden oder das seiner nichteingeborenen Angestellten entstanden ist. 
6*28. 
Für die Benutzung von Weide und von Tränken, Wasserstellen, Stau- 
dämmen und sonstigen Wasseranlagen ist eine Entschädigung nur insoweit zu
	        
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