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33.
Auf den Lauf der Verjährungsfristen finden im übrigen die Vorschrifte
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
n 34.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläft
der Gouverneur.
Er kann anordnen, daß diese Verordnung und die zu ihr ergangene
Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise auf Leistungen an die Polize
truppe Anwendung finden.
35.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckter
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. September 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.