Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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(Nr. 4295.) Bekanntmachung, betreffend die Desinfektion der zur Beförderung von lebendem 
Vieh oder Geflügel benutzten Güterwagen im Verkehre mit den luxem. 
burgischen Prinz Heinrich-Bahnen. Vom 10. Oktober 1913. 
J 
(achdem durch die Desinfektionsvorschriften der luxemburgischen Prinz Heinrich- 
Bahnen — Dienstordnung Nr. 51 vom 20. Oktober 1909 nebst Nachtrag vom 
1. Oktober 1910 — und durch die Anordnungen der Großherzoglich Lurem- 
burgischen Regierung über die Durchführung jener Vorschriften vom 7. August 1913, 
die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Vieh= oder Geflügelbeförderung benutzten 
Eisenbahnwagen in Luxemburg genügend sichergestellt ist, wird nachstehender Be- 
schluß des Bundesrats vom 13. Juni 1912 hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
ebracht. 
„Auf die zur Versendung von lebendem Vieh oder Geflügel nach 
Stationen der Prinz Heinrich-Bahnen benutzten und daselbst entladenen 
Eisenbahnwagen finden bei ihrem Wiedereingang in das Reichsgebiet 
die Vorschriften der 69§ 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, 
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), sowie die Bestimmungen 
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von 
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 317) bis auf weiteres keine Anwendung. 
· DerReichskanzleristermächtigt,dieseAusnahmebestimmungaußer 
Wirksamkeitzusctzen,sobaldundsolangedieEinschleppungübertrag- 
barer Viehseuchen aus Luxemburg zu besorgen ist.“ 
Berlin, den 10. Oktober 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des NReichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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