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(Nr. 4295.) Bekanntmachung, betreffend die Desinfektion der zur Beförderung von lebendem
Vieh oder Geflügel benutzten Güterwagen im Verkehre mit den luxem.
burgischen Prinz Heinrich-Bahnen. Vom 10. Oktober 1913.
J
(achdem durch die Desinfektionsvorschriften der luxemburgischen Prinz Heinrich-
Bahnen — Dienstordnung Nr. 51 vom 20. Oktober 1909 nebst Nachtrag vom
1. Oktober 1910 — und durch die Anordnungen der Großherzoglich Lurem-
burgischen Regierung über die Durchführung jener Vorschriften vom 7. August 1913,
die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Vieh= oder Geflügelbeförderung benutzten
Eisenbahnwagen in Luxemburg genügend sichergestellt ist, wird nachstehender Be-
schluß des Bundesrats vom 13. Juni 1912 hierdurch zur öffentlichen Kenntnis
ebracht.
„Auf die zur Versendung von lebendem Vieh oder Geflügel nach
Stationen der Prinz Heinrich-Bahnen benutzten und daselbst entladenen
Eisenbahnwagen finden bei ihrem Wiedereingang in das Reichsgebiet
die Vorschriften der 69§ 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1876,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), sowie die Bestimmungen
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl.
S. 317) bis auf weiteres keine Anwendung.
· DerReichskanzleristermächtigt,dieseAusnahmebestimmungaußer
Wirksamkeitzusctzen,sobaldundsolangedieEinschleppungübertrag-
barer Viehseuchen aus Luxemburg zu besorgen ist.“
Berlin, den 10. Oktober 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des NReichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.