— 749 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
64.
Inhalt: Bekänntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf
Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 740.
— '— ——
(Nr. 4303.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom
13. November 1913.
A## Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrat beschlossen:
Artikel I.
Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte vom 7. Januar 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) werden wie folgt geändert:
I. Der 9 4 Ziffer 3 a erhält folgende Fassung:
entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 66 monatige
Dienstzeit in Maschinenwerkstätten und im Maschinenpersonal von See-
dampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in Maschinenwerkstätten
gemäß § 5 Abs. 2 und mindestens 24 Monate im Maschinenpersonal in
Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent oder Maschinist zugebracht sein.
II. Der § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Maschinen-
werkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in der Beschäftigung als Schmied,
Kesselschmied, Maschinenschlosser oder Monteur zugebracht ist. Die Arbeits-
zeit als Schmied und als Kesselschmied ist nur bis zur Dauer von je
6 Monaten anrechnungsfähig. Mindestens 12 Monate müssen, und zwar
in der Beschäftigung als Maschinenschlosser oder Monteur, in solchen
Maschinenfabriken zugebracht sein, die entweder Dampfmaschinen, Ver-
bremmungsmotoren oder diesen ähnliche Arbeitsmaschinen, wie Pumpen,
Reichs,Gesetzbl. 1913. 122
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1913.