Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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In die senkrechten Spalten sind neben dem Monat, für den die Nach— 
weisung gilt (Spalte 1), einzutragen: 
a) Vor= und Zunamen der von dem Auftraggeber beschäftigten Haus- 
gewerbtreibenden sowie Ort, Straße und Hausnummer ihrer Betrieb- 
stätte, im Zweifel, z. B. zum Unterschiede von anderen Hausgewerb- 
treibenden gleichen Vor= und Zunamens, auch die Nummern, unter 
denen die Hausgewerbtreibenden in dem Mitgliederverzeichnis ihrer 
Kasse geführt werden, oder, falls der Auftraggeber diese Nummern 
nicht feststellen kann, Geburtsjahr und Geburtstag der Hausgewerb- 
treibenden. Die für den Betriebsitz des Auftraggebers zuständige 
oberste Verwaltungsbehörde kann die nähere Bezeichnung anders regeln, 
b) Name (Firma) sowie Wohnort des Auftraggebers und, falls die Pflichten 
des Auftraggebers einer Zwischenperson übertragen sind (Nr. 10), auch 
der Zwischenperson, 
J) der Entgelt, der im vorhergehenden Monat fällig geworden ist, 
d) Menge und Wert der von dem Hausgewerbtreibenden selbst beschafften 
Roh= und Hilfstoffe sowie der nach Abzug dieses Wertes tatsächlich 
zu zahlende Betrag des Entgelts und die Höhe des von dem Auf- 
traggeber zu zahlenden Zuschusses (Nr. 9). 
Soll der Wert von Roh= und Hilfstoffen bei der Berechnung 
des Entgelts außer Ansatz bleiben (§ 470 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung), so brauchen die Spalten 8, 9 nicht ausgefüllt zu werden, 
0) die für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden zuständige Kasse (Nr. 2). 
6. Die Liste ist in zwei Stücken einzureichen. Von dem einen Stücke gibt 
die Kasse die abgetrennten wagerechten Spalten, auf denen die bei ihr nicht ver- 
sicherten Hausgewerbtreibenden angegeben sind, unverzüglich an die für die Ver- 
sicherung der einzelnen Hausgewerbtreibenden zuständigen Kassen (Nr. 2) weiter. 
7. Wird für jede beteiligte Kasse eine besondere Liste eingereicht, so kann 
an Stelle des Musters nach Nr. 5 ein anderes treten, in welchem die in den 
Spalten 1, 3 bis 6 geforderten Angaben als einheitliche Uberschrift erscheinen. 
8. Die Kasse (Nr. 4) hat die Vollständigkeit der Listen zu prüfen. 
9. Der Auftraggeber hat die fälligen Zuschüsse für alle von ihm be- 
schäftigten Hausgewerbtreibenden beim Einreichen der Liste auf seine Kosten an 
die Kasse seines Betriebsitzes (Nr. 4) einzuzahlen (§ 477 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung). Es kommt nicht darauf an, ob der einzelne Hausgewerb= 
treibende einer Kasse angehört, insbesondere ob er seiner Meldepflicht genügt hat, 
welcher Kasse er angehört, ob und welche Beiträge er dort für sich und seine 
Beschäftigten zahlt, und ob noch von anderen Auftraggebern Luschüsse für den- 
selben Hausgewerbtreibenden gezahlt werden. 
Es steht dem Auftraggeber frei, ein drittes Stück der Liste vorzulegen 
und sich auf diesem die Zahlung der Zuschüsse bescheinigen zu lassen.
	        
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