Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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10. Werden Hausgewerbtreibende durch eine Zwischenperson, wie Ausgeber, 
Faktor, Zwischenmeister, im Auftrag eines Gewerbtreibenden (Auftraggebers) be- 
schäftigt, so tritt die Lwischenperson an die Stelle des Auftraggebers. Ins- 
besondere liegt ihr die Pflicht zur Einreichung der Liste (Nr. 4) und zur Ein- 
zahlung der Quschüsse (Nr. 9) ob. Beteiligt sich die Qwischenperson selbst an der 
hausgewerblichen Arbeit, so hat sie sich auch selbst in die Liste als Hausgewerb- 
treibender aufzunehmen, auch hat sie den Zuschuß einzuzahlen, soweit er sich nach 
dem Entgelt bemißt, der auf die von ihr selbst geleistete Arbeit entfällt. Der 
Auftraggeber hat ihr die ausgelegten Zuschüsse zu erstatten (6 491 der Reichs- 
versicherungsordnung). Neben der wischenperson bleibt der Auftraggeber gegen- 
über der Kasse für die Zuschüsse haftbar. Der Auftraggeber hat unverzüglich 
seiner Kasse (Nr. 4) mitzuteilen, daß die Pflichten des Auftraggebers durch eine 
Zwischenperson erfüllt werden, und hierbei deren Namen, Stand und Wcohnort 
anzugeben. 
Auch in anderen Fällen kann das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der 
Gewerbtreibende (Auftraggeber) seinen Betriebsitz hat, auf Antrag des Gewerb- 
treibenden dessen Pflichten ganz oder zum Teil einer Zwischenperson mit deren 
Zustimmung widerruflich übertragen. 
Bei Streit zwischen Auftraggeber und Zwischenperson entscheidet das Ver- 
sicherungsamt, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Betriebsitz hat, endgültig. 
11. Zuschüsse, die der Auftraggeber bei der zuständigen Kasse seines Be- 
triebsitzes (Nr. 4) eingezahlt hat, sind von dieser an die Kasse, für die sie ein- 
gezahlt sind, am Schlusse jedes Kalendervierteljahrs abzuführen oder zwischen den 
Kassen zu verrechnen. 
Die Kassen können andere Zeiträume vereinbaren. 
12. Die Kasse des Hausgewerbtreibenden ist verpflichtet, diesem auf 
Verlangen die Höhe der ihm gutgeschriebenen Zuschüsse mitzuteilen. 
II. 
13. Sovweit für die Versicherung von Hausgewerbtreibenden nach § 488 der 
Reichsversicherungsordnung eine statutarische Bestimmung maßgebend bleibt, gelten 
die übrigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Hausgewerbe und 
Artikel 29 des Einführungsgesetzes sowie die vorstehenden Bestimmungen nicht. 
Zuschüsse, die für einen solchen Hausgewerbtreibenden von anderen als den 
im § 488 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Auftraggebern bei 
den für diese Auftraggeber zuständigen Kassen (Nr. 4) eingezahlt werden, sind 
am Schlusse jedes Kalendervierteljahrs an die für die Versicherung der Haus- 
gewerbtreibenden gesetzlich zuständige Kasse (Nr. 2) und von dieser an die nach 
der statutarischen Bestimmung zuständige Kasse abzuführen. Die nach der 
statutarischen Bestimmung zuständige Kasse hat die Luschüsse unverzüglich 
dem Hausgewerbtreibenden auszuzahlen oder auf rückständige Beitragszahlungen
	        
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