Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen usw. S. 71.
(Nr. 4635) Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen
usw. Vom 11. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den Reichskanzler zu ermächtigen, bei Aktien-
gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die während des Krieges
gegründet sind oder gegründet werden, auf Antrag über die Verpflichtung des
Gerichts zur Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister und der
zu diesem eingereichten Schriftstücke, über die Einsicht des Registers und der
Schriftstücke, über die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen sowie über
die Verpflichtung des Vorstandes zur Veröffentlichung von Änderungen in den
Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats besondere Bestimmungen zu treffen.
Berlin, den 11. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Inneren. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1915.