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§ 10
Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke oder Kartoffel-
stärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin,
Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Verwertungs,
Gesellschaft m. b. H. verwendet werden.
§ 11
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. untersteht der Aufsicht
des Reichskanzlers.
§ 12
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
§ 13
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft:
1. wer der nach § 1 oder § 6 bestehenden Lieferungspflicht nicht nachkommt,
2: wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt,
3. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote bes § 10 zuwider
sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder
in den Verkehr bringt.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absates von Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird
aufgehoben.
Berlin, den 25. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.