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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 45
Inhalt: Reichskontrollgesetz. S. 215.
(Nr. 4705) Reichskontrollgesetz. Vom 4. April 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1
Die Vorschriften des Reichskontrollgesetzes vom 21. März 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 521) bleiben mit Ausnahme der Bestimmung über die Kontrolle des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen auch für die Kontrolle der Rechnungen
aus den Rechnungsjahren 1915 bis 1919 in Geltung.
§2
Die Kontrolle über die folgenden Ausgaben der bayerischen Heeres-
verwaltung während des gegenwärtigen Krieges:
Zuschüsse zur Militärwitwenkasse,
Pensionen ausschließlich derjenigen aus Anlaß des Krieges von 1870/71
und des gegenwärtigen Krieges,
einmalige Ausgaben für die bei Ausbruch des gegenwärtigen Krieges
bereits begonnenen Bauten,
wird nicht auf Grund einer Rechnungsprüfung im einzelnen geübt. Der Ver-
wendungsnachweis für die vorangeführten Ausgaben erfolgt durch vom Reichs-
kanzler festgestellte Auszüge aus den Einzelrechnungen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 52
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1915.