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(Nr. 4725) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von
Brotgetreide vom 5. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 29. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 5 Abf. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„ Weizenauszugsmehl (§ 2 Abs. 2) und Weizenmehl, zu dessen
Herstellung Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundem
durchgemahlen ist, dürfen ungemischt abgegeben werden.“
2. Hinter § 9 wird als 9 a eingefügt:
,, Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung gestatten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. April 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.