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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 56
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 269 —
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 und der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Februar 1915. S. 271. — Bekannt-
machung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen. S. 278.
(Nr. 4726) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 4. Mai 1915.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b).
Vor dem mit „Donkit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Wilhelmit — Kohlen., Wetter-Wilhelmit—, auch mit den angehängten
Zahlen 1, II, III usw. (Gemenge von Alkalichloraten, höchstens
20 Prozent technischer Kohlenwasserstoffe mit einem Flammpunkt
von mindestens 30 °, Kohlehydraten und neutralen, beständigen,
anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen).
Nr. 1b. Munition.
Eingangsbestimmungen. Ziffer 7.
Im Abs. c) wird hinter „Handwurfgranaten“ hinzugefügt:
auch Gewehrgranatent.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 64
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1915.