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*) Während der Dauer des Krieges dürfen zur Beförderung von Chlorkohlenoxyd
auch Flaschen für Chlor verwendet werden, wenn der Sachverständige (Abs. (1)) bescheinigt,
daß sie eine genügende Stärke besitzen.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
(Nr. 4727) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45)
und der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 109). Vom 6. Mai 1915.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Sicherstellung von Fleischvor-
räten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) und des Artikel 2 der
Verordnung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über Sicherstellung von
Fleischvorräten vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) bestimme ich:
Die Verordnung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom
25. Januar 1915 und die Verordnung, betreffend Änderung dieser
Verordnung, vom 25. Februar 1915 treten am 8. Mai außer Kraft.
Berlin, den 6. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück