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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 59
Inhalt: Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. S. 277. — Bekanntmachung,
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten. S. 278. — Bekannt-
machung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent.-, Gebrauchsmuster- und Waren-
zeichenrechts in ausländischen Staaten. S. 278. ·
(Nr. 4731) Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 12. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I Dem Abs. 5 der Nummer 47 des Zolltarifs (Erdbeeren) wird hinzugesetzt:
Anmerkung. Erdbeeren unter Überwachung zerkleinert oder zur Herstellung von
Nahrungs- oder Genußmitteln verwendet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei.
II
Die Nummer 213 des Zolltarifs erhält folgende Fassung:
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von
Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup
versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht, einschließlich
des Schachtelmuses (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten
(Gelees)) Himbeeressig; alle diese Waren auch in luftdicht verschlossenen
Behältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Doppelzentner 10 Mark.
III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. Mai 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1915. 67
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mal 1915.