Reichs- Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 61
Inhalt: Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen. S. 287. — Be-
kanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen des Bundesrats vom 7. August 1914,
18. August 1914 und 22. Dezember 1914. S. 288. — Bekanntmachung der Texte der durch
die Verordnung vom 20. Mai 1915 geänderten Verordnungen des Bundesrats. S. 290.
(Nr. 4739) Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen. Vom
20. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
verbieten, daß grüner Roggen oder grüner Weizen als Grünfutter ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder verfüttert wird.
§ 2
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung und bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist. .
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen ein auf Grund von § 1 erlassenes Verbot oder
gegen die auf Grund von § 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl 1915. 69
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1915.