— 289 —
5. Im § 4
a) wird der Abs. 2 gestrichen;
b) werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften eingefügt:
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungs-
frist entschieden oder in einem Vergleich eine Zahlungsfrist be—
willigt, so bleiben für die Berechnung der Gerichts- und Anwalts-
gebühren die nur auf die Zahlungsfrist sich beziehenden Ver-
handlungen und Entscheidungen außer Betracht.
In den Fällen der §§ 2 und 3 betragen die Gerichts- und
Anwaltsgebühren zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichts-
kostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem
Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung
festzusetzen.
Artikel II
Im § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377)
werden hinter den Worten die Vorschriften des § 2<< die Worte eingeschaltet:
und des § 4 Abs. 2, 3.
Artikel III
Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei
Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 543)
wird dahin geändert:
Im § 2 wird
a) dem Abs.1 folgender Satz 2 angefügt:
Die Einstellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn
eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist.
b) der Abs. 2 gestrichen.
Artikel IV
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dies
Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieser Verordnung.
Artikel V
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte
1. der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359),
2. der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377),
3. der Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei
Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 543),
69*