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wie sie sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen ergeben, und
zwar die Verordnung vom 7. August 1914 unter fortlaufender Nummernfolge
der Paragraphen, durch das Reichs-Gesetzblatt in der Weise bekanntzumachen,
daß die Verweisungen auf Vorschriften der bezeichneten Verordnungen durch Ver-
weisungen auf die entsprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekamt-
gemachten Texte zu ersetzen sind.
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4741) Bekanntmachung der Texte der durch die Verordnung vom 20. Mai 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 288) geänderten Verordnungen des Bundesrats. Vom 20. Nar
1915.
Auf Grund des Artikel V der Verordnung vom 20. Mai 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 288) werden die Texte
1. der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359),
2. der Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung vom 18. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 377),
3. der Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfriste, bei
Hypotheken und Grundschulden, vom 22. Dezember 1914 (Rechs-
Gesetzbl. S. 543)
in der geänderten Fassung nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 20. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Verordnung über die gerichtliche Bewilligung
von Zahlungsfristen.
§ 1
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten an-
hängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des