Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 293 — 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vor- 
schriften des § 4 und des § 6 Abs. 2, 3 der Verordnung über die gerichtliche 
Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) gelten entsprechend. 
§ 2 
Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teilweise 
auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 1 getroffenen Anordnung 
obsiegt. 
§ 3 
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so kann 
der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der nicht 
rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (§ 1), durch Einwendung gegen die Zulässigkeit 
der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Zivilprozeßordnung) geltend machen. Diese 
Beftimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach § 1 
getroffen worden ist.  
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
Verordnung, betreffend die Bewillgung von Zahlungs- 
fristen bei Hypotheken und Grundschulden. 
§ 1 
Die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche 
Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) kann bis zu sechs 
Monaten bestimmt werden, wenn der Rechtsstreit die Zahlung des Kapitals einer 
Hypothek oder einer Grundschuld oder der Ablösungssumme einer Rentenschuld 
betrifft. 
§ 2 
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die 
gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen) wegen der im § 1 bezeichneten An- 
sprüche kann für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen. Die Ein- 
stellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist 
bereits bestimmt ist.  
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.