Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 301 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 64 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und Landlieferungen. S. 301. — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 302. 
 
  
  
(Nr. 4744) Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und Landlieferungen. Vom 
24. Mai 1915. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
hat der Bundesrat beschlossen: 
§ 1 
Soweit während des gegenwärtigen Krieges Furage auf Grund des Ge- 
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) 
gewährt wird, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur 
Zeit der Lieferung in dem Hauptmarktorte des Lieferungsverbandes (§ 19 Abs. 2 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde 
gehört. Sind für einzelne Furagegegenstände Höchstpreise vom Bundesrate fest- 
gesetzt, so sind diese maßgebend. 
Das gleiche gilt für die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen genannten Landlieferungen. Für die im § 9 19 Abs. 1 dieses Gesetzes 
aufgeführten Landlieferungen erfolgt die Feststellung der Vergütung durch sach- 
verständige Schätzung gemäß § 33 unter Zugrundelegung der zur Zeit der Lieferung 
bestehenden Marktpreise. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 1914 in Kraft. 
Berlin, den 24. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs-Gesetzbl. 1915. 72 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.