Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

(Nr. 4745) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 22. Mai 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der beiden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 284), betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsl- 
und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., 
wird der § 18 a Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert. 
1. Unter v ist zu setzen 
A) statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht 
zu erlangen usw." beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. Sep- 
tember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) —: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt 
der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der 
Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereitgehalten. Erfolgt 
die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrage noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt:  
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 
27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Ar.. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder 
später eintritt, · 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder det Bersuch zu dieser 
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
B) statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in 
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und 
des folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs 
Gesetzbl. S. 153) —: 
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder 
in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gum- 
binnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind 
 
	        
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