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b) das zur Herbst. und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut
verwenden;
c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saat.
getreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den
letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunal-
verbande binnen drei Tagen anzuzeigen.
Die Reichsgetreidestelle (§10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung
vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brot-
getreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an ihre
Stelle zu setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar
verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden er-
mächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse für
einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle
zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
§ 7
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte be-
schlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zugelassenen oder einer
von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung oder Veräußerung, durch
eine solche Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird.
§ 8
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gelbdstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht-
widrig unterläßt;
4 wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
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