Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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5. wer eine ihm nach den §§ 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht.  
ll. Reichsgetreidestelle 
§ 10 
Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer 
Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 
§ 11 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk- 
torium und einem Kuratorium. 
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren 
stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die 
Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. 
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, 
und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier 
Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, 
einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß- 
herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem 
Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen 
und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein 
Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des 
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel 
und Industrie und der Verbraucher an, der Reichskanzler ernennt diese Ver- 
treter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 12 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden 
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig 
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben 
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben 
auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter 
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen 
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die 
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
	        
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