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lassen, als nach seinem Kontingent (§ 27 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne
Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung. Ist
die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle der Wert.
§ 29
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz ver-
arbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt,
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen
Gerste- oder Malzmengen festzustellen.
§ 30
Die Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebs-
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den
Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und bereits verarbeiteten
Gerste- oder Malzmengen sowie über deren Herkunft Auskunft zu erteilen.
§ 31
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 32
Die Gerste verarbeitenden Betriebe (§ 27) haben außer im Falle des § 6
Abs. 2 die bei der Verarbeitung abfallende Ausputzgerste der Zentralstelle zur
Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur Verfügung zu stellen.
§ 33
Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach § 20 Abs. 2b die
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesen hat, innerhalb
ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf bestimmte Bedingungen
und Preise vorschreiben.
§ 34
Über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §§ 28,
32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§§ 23 bis 25) zwischen der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und einem Kommunalverband
ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt
der Reichskanzler.