Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 11 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besiter 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besizter 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 12 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für 
Hafer sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von 
Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie 
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren 
Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Ein- 
standspreis zu berücksichtigen.   
§ 13 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die 
bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der 
Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine 
angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde 
endgültig festgesetzt wird. 
§ 14 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Ver- 
wahrungspflicht (§ 13) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 15 
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer (§ 10 
Abs. 2 b) oder den ihm belassenen Saathafer (§ 10 Abs. 2c) ohne Genehmigung 
der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung 
des § 13, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark bestraft. 
III. Verbrauchsregelung 
§ 16 . 
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen 
gehörigen, ihnen übereigneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17) Vorräten den 
erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Einhufern oder Zuchtbullen 
und Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe herbeizuführen, derart, daß diese 
Personen die nach § 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aus- 
saat erhalten.  
Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu diesem Aussgleich be- 
stimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf
	        
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