Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 25
Wer  den  von  den  Landeszentralbehörden  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

VI.  Schlußbestimmungen
§ 26
Diese  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnungen  vom  13.  Februar
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  81),  vom  24.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  182)

und  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  200).
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  und  des

Außerkrafttretens  der  Verordnung.
§ 27

Vorräte  von  Hafer  und  Mengkorn  aus  Hafer  und  Gerste,  die  bei  Inkrafttreten
  dieser  Verordnung  auf  Grund  der  Verordnung  vom  13.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  81)  noch  für  das  Reich  beschlagnahmt  sind,  sind  mit  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  für  den  Kommunalverband  beschlagnahmt,  in

dessen  Bezirk  sie  sich  befinden.
Berlin,  den  28.  Juni  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Delbrück

 

(Nr.  4783)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln.  Vom  28.  Juni  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1
Den  Vorschriften  dieser  Verordnung  unterliegen  folgende  Futtermittel  und
Hilfsstoffe  sowie  die  daraus  hergestellten  Mischfutter:

A.  Körnerfutter
Mais,
Johannisbrot  (auch  geschroten),
Ackerbohnen,