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Artikel 1
Der Artikel 1 der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. vom 17. Mai 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 284) wird dahin geändert, daß an die Stelle des 31. Juli
1915 der 30. Oktober 1915 tritt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
(Nr. 4814) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915 und
22. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915 S. 31,
236) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Juli
1915 der 31. Oktober 1915 tritt.
Berlin, den 22. Juli 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.