Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Preis für 1 Tonne 
(1000 Kilogramn) 
Mark 
48. Leinmehl und -schrot.. . ... ........ .... .... .. . . .. 270 
49. Kokosmehl und -schrot . . . . . . .. . . . .   ... ...... . ... 240 
50. Sojamehl und -schrot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 220 
F. Tierische Produkte und Abfälle 
51. Tierkörpermehl, Kadavermehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 
52. Heringsmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 200 1) 
53. Walfischmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 180 
54. Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich  . . . . . . . . . . .  240 
55. Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm . . . . . . . . . . . . 260 
56. Fleischkuchen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  240 
57. Fleischkuchen, gemalen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 
58. Blutmehl . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  .. 300 
59. Fettgrieben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 
60. Fleischfuttermehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  ... 330 
G. Hilfsstoffe 
61. Torfstreu bis 1. Oktober 1915 . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 20 2) 
vom 1. Oktober 1915 bis 1. Juli 1916 . . . . . . . . . . . . . . . . 22 2) 
62. Torfmull bis 1. Juli 1916 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  .. . ... 27 
63. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreide) . . . . . . . . . . . .  30 
64. Phosphorsaurer Futterkalk mit 38 bis 42 vom Hundert 
zitratlöslicher Phosphorsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ... 230 
Bei Torfstreu und Torfmull, die nachweislich aus den oberbayerischen 
und den im württembergischen Donaukreis gelegenen Torfstreufabriken stammen, 
gilt an Stelle der in Ziffer 61 und 62 festgesetzten Höchstpreise als einheitlicher 
Höchstpreis der Betrag von 30 Mark für eine Tonne. 
§ 2 
Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und 
Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation für eine Tonne 
(1 000 Kilogramm) Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware unter Überlassung 
der Säcke an den Empfänger oder in den vom Eigentümer geliehenen Säcken 
geliefert wird.  
  
1)  50 von Hundert Mindestgehalt Protein und Fett 
2) Die Preise gelten für Torfstreu, von welcher 10 000 Kilogramm mindestens 32 Kubikmeter 
Raummaß ausmachen. Fuͤr je volle 5 Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 1,60 Mark für die Tonne.
	        
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