Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramn)
Mark
48. Leinmehl und -schrot.. . ... ........ .... .... .. . . .. 270
49. Kokosmehl und -schrot . . . . . . .. . . . . ... ...... . ... 240
50. Sojamehl und -schrot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 220
F. Tierische Produkte und Abfälle
51. Tierkörpermehl, Kadavermehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
52. Heringsmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 200 1)
53. Walfischmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 180
54. Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich . . . . . . . . . . . 240
55. Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm . . . . . . . . . . . . 260
56. Fleischkuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
57. Fleischkuchen, gemalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
58. Blutmehl . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 300
59. Fettgrieben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
60. Fleischfuttermehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 330
G. Hilfsstoffe
61. Torfstreu bis 1. Oktober 1915 . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 20 2)
vom 1. Oktober 1915 bis 1. Juli 1916 . . . . . . . . . . . . . . . . 22 2)
62. Torfmull bis 1. Juli 1916 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ... 27
63. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreide) . . . . . . . . . . . . 30
64. Phosphorsaurer Futterkalk mit 38 bis 42 vom Hundert
zitratlöslicher Phosphorsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 230
Bei Torfstreu und Torfmull, die nachweislich aus den oberbayerischen
und den im württembergischen Donaukreis gelegenen Torfstreufabriken stammen,
gilt an Stelle der in Ziffer 61 und 62 festgesetzten Höchstpreise als einheitlicher
Höchstpreis der Betrag von 30 Mark für eine Tonne.
§ 2
Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und
Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation für eine Tonne
(1 000 Kilogramm) Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware unter Überlassung
der Säcke an den Empfänger oder in den vom Eigentümer geliehenen Säcken
geliefert wird.
1) 50 von Hundert Mindestgehalt Protein und Fett
2) Die Preise gelten für Torfstreu, von welcher 10 000 Kilogramm mindestens 32 Kubikmeter
Raummaß ausmachen. Fuͤr je volle 5 Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 1,60 Mark für die Tonne.