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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 110
Inhalt: Vorschriften über das Unbrauchbarmachen von gepulverten Kakaoschalen zum Genusse für Menschen.
S. 513. — Bekanntmachung über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung gegen
übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. S. 514.
(Nr. 4849) Vorschriften über das Unbrauchbarmachen von gepulverten Kakaoschalen zum
Genusse für Menschen. Vom 21. August 1915.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit
Kakaoschalen vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird hierdurch
vorgeschrieben:
Gepulverte Kakaoschalen und mit gepulverten Kakaoschalen vermischte Er-
zeugnisse, die zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht werden sollen,
sind mit kurz geschnittenem Strohhäcksel oder Heuhäcksel oder mit Spreu (Kaff)
von Getreide oder Buchweizen gleichmäßig zu vermischen. Je 100 Gewichtsteilen
von Schalen oder Schalengemischen sind 3 Gewichtsteile Häcksel oder 5 Gewichts-
teile Spreu zuzusetzen.
Berlin, den 21. August 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Delbrück
Reichs-Gesetbl. 1915. 125
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1915.